Begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Allgemeine Informationen
Sie können sich kostenlos in der Pensionsversicherung freiwillig weiterversichern, wenn Sie aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind, um eine nahe Angehörige/einen nahen Angehörigen (z.B. Gattin/Gatte, Eltern) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 zu betreuen. Die Beiträge hierfür übernimmt der Bund (so wie bei der begünstigten Selbstversicherung in der Pensionsversicherung).
Bei einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro pro Monat im Jahr 2026), die automatisch der Pflichtversicherung unterliegt, erwirbt man ohne weiteres Zutun Versicherungsmonate. Die begünstigte Weiterversicherung hingegen ermöglicht den Erwerb von Versicherungsmonaten ohne versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn die gänzliche Arbeitskraft für die Pflege naher Angehöriger aufgewendet wird.
Bei der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung richten sich die Beiträge nach den Beitragsgrundlagen aus dem Jahr vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Im Jahr 2026 beträgt die Mindestbeitragsgrundlage 1.084,20 Euro und die Höchstbeitragsgrundlage 8.085,00 Euro. Die Beiträge werden zur Gänze aus Mitteln des Bundes getragen. Es entstehen Ihnen – bei Erfüllen der Voraussetzungen – keine Kosten.
Weitere Voraussetzungen für die begünstigte Weiterversicherung sind:
- Der pflegebedürftige Mensch bezieht Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3.
- Die Betreuung erfolgt in häuslicher Umgebung.
- Ihre Arbeitskraft als Pflegeperson wird zur Gänze für die Betreuung beansprucht.
- Entsprechende Vorversicherungszeiten sind erfüllt.
Der Beitragssatz für die begünstigte Weiterversicherung beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage. Die Begünstigung besteht darin, dass der Bund die Beiträge zur Gänze übernimmt und den Versicherten somit keine Kosten entstehen.
Fristen
Antragstellung für die begünstigte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger:
- wenn keine 60 Versicherungsmonate vorliegen: innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Pflichtversicherung oder beitragspflichtigen Selbstversicherung
- wenn 60 Versicherungsmonate vorliegen: jederzeit
Zuständige Stelle
jener Träger der Pensionsversicherung, bei dem Sie zuletzt versichert waren
Zusätzliche Informationen
Den Beginn der Versicherung können Sie grundsätzlich selbst wählen; spätestens beginnt sie aber mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
