Strafprozessrecht und das Strafverfahren
Im Strafprozessrecht (Strafprozessordnung, kurz StPO) ist der Ablauf der Strafverfolgung durch die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht (→ BMJ) geregelt.
Im Strafverfahren wird geklärt, ob eine Person eine bestimmte, gerichtlich strafbare Tat begangen hat und welche Strafe dafür verhängt wird.
Da Strafverfahren für die Betroffenen eine sehr große Bedeutung haben, ist das Verfahren sehr genau festgelegt und Abweichungen von dieser Form können die Nichtigkeit, d.h. Ungültigkeit des Verfahrens zur Folge haben.
Neben dem Strafprozessrecht werden Bürger sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor Willkür geschützt.
Ablauf des Strafverfahrens
Ein Strafverfahren wird dann eingeleitet, wenn der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft bekannt wird, dass vermutlich eine Straftat begangen wurde. Dies geschieht durch Anzeige (z.B. Notruf bei der Polizei) oder durch die eigene Wahrnehmung der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft.
Behörden und in bestimmten Fällen auch Ärzte sind (z.B. bei Verdacht auf Missbrauch von Minderjährigen) zur Strafanzeige verpflichtet, wenn sie im Zuge ihrer Tätigkeit von strafbaren Handlungen erfahren.
Die Staatsanwaltschaft muss jedes Offizialdelikt (z.B. Körperverletzung, Betrug), von dem sie amtlich Kenntnis erlangt, zur Anklage bringen.
Jede Privatperson ist zur Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle berechtigt, aber nicht verpflichtet. Anzeigen, die Offizialdelikte betreffen, können nicht zurückgezogen werden, sondern werden von Amts wegen weiterverfolgt.
Das Verfahren gliedert sich in das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren bzw. Diversion.
Im Ermittlungsverfahren verschafft sich die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei ein möglichst genaues Bild über die Tat. Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren (Leitungsfunktion) und entscheidet über die Fortführung oder auch die Beendigung des Strafverfahrens.
Die ersten Ermittlungshandlungen werden meist durch die Kriminalpolizei getätigt. Erster Ansprechpartner für die Kriminalpolizei ist die Staatsanwaltschaft, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft müssen durchgeführt werden. Die Umsetzung der Anordnungen kann die Kriminalpolizei jedoch aufgrund taktischer Überlegungen selbst festlegen. Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen durchführen.
Bestimmte grundrechtsrelevante Eingriffe während des Ermittlungsverfahrens (z.B. Hausdurchsuchung, Telefonüberwachung) gegenüber dem Beschuldigten muss die Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragen. Bewilligt das Gericht die beantragte Maßnahme, muss diese innerhalb einer bestimmten Frist umgesetzt werden.
Vor Erhebung der Anklage wird der Beschuldigte in der Regel durch die Kriminalpolizei und/oder die Staatsanwaltschaft vernommen. Dabei hat der Beschuldigte die Möglichkeit, die eigene Version der Geschehnisse darzustellen. Auch wenn der Beschuldigte nicht kooperiert, ist das kein Hindernis für einen Prozess. Der Beschuldigte muss sich allerdings nicht selbst belasten. In jedem Fall ist der Beschuldigte jedoch verpflichtet, einer Ladung zur Vernehmung Folge zu leisten.
Achtung
Bereits bei der ersten Vernehmung durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte das Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen – in dieser schwierigen Situation sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden. Auch die generelle Frage, ob die Beiziehung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich sinnvoll ist, sollte mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.
Achtung
Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst für festgenommene Beschuldigte eingerichtet. Je nach Einzelfall umfasst dieser ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch und allenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung.
Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinaus sind die Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig.
Der Rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst ist täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen.
Die ermittelnden Behörden sind dazu verpflichtet, den Sachverhalt vollständig aufzuklären – auch wenn der Beschuldigte ein Geständnis ablegt.
Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob der Beschuldigte angeklagt wird bzw. das Verfahren eingestellt oder mit Diversion beendet wird. Wenn das Verfahren eingestellt wird, wird der Beschuldigte sowie allfällige Opfer darüber informiert.
Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weitere Untersuchungshandlungen nach Einstellung des Verfahrens finden nur dann statt, wenn das Opfer binnen 14 Tagen nach Zustellung der Verständigung über die Einstellung einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens stellt und das Gericht diesem Antrag stattgibt. Entscheidet das Gericht gegen diesen Antrag, muss der Antragsteller 90 Euro bezahlen und das Verfahren ist endgültig beendet. Die einzige Möglichkeit, das Verfahren wieder fortzuführen ist dann, dass neue Erkenntnisse gewonnen werden.
Eine Vielzahl von Strafverfahren wird durch Diversion beendet. Bei klarem Sachverhalt und relativ geringer Schuld des Täters kann die Staatsanwaltschaft während des Ermittlungsverfahrens bei einer Vielzahl von Straftaten eine Diversionsmaßnahme anbieten.
Seit 1. Jänner 2015 kann das Gericht in bestimmten Fällen eine Strafe durch eine schriftliche Strafverfügung festsetzen, ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet. Weitere Informationen zum Mandatsverfahren im Strafrecht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Wird die Hauptverhandlung angesetzt, entscheidet der Richter bzw. bei schwereren Straftaten Richter und Laienrichter gemeinsam über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten. Die Hauptverhandlung endet mit einem Urteil, in dem der Angeklagte frei- oder schuldig gesprochen wird. Zusammen mit dem Schuldspruch wird die Strafe verhängt.
Auch das Gericht kann dem Angeklagten bis zum Ende der Hauptverhandlung die Diversion im selben Umfang wie die Staatsanwaltschaft anbieten.
Als Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil kommen die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung in Betracht.
Strafverfahren können trotz Anklage auch ohne Urteil enden. Dies ist der Fall, wenn das Verfahren durch Diversion beendet wird oder der Beschuldigte vor einem Urteil stirbt.
Weitere Informationen zu "Rechtsmitteln" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (→ ÖRAK)
Rechtsgrundlagen
- Strafprozessordnung (StPO)
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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