Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/ |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Ebenfurth |
Verordnung |
Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten |
verboten:
zusätzlich empfohlen: kein Rasenmähen mit Benzinrasenmähern an Samstagen ab 15 Uhr |
Ebenfurth- |
Verordnung |
u.a. Rasenmähen und Heckenschneiden |
verboten:
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Ebreichsdorf |
keine Vorgaben |
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Echsenbach |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten:
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Eckartsau |
Empfehlung |
Rasenmähen |
erlaubt:
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Edlitz |
Verordnung |
Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten, ausgenommen im Rahmen von landwirtschaftlichen Arbeiten |
verboten:
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Eggenburg |
Verordnung |
Rasenmähen |
erlaubt:
verboten:
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Eggendorf |
Verordnung |
Rasenmähen |
verboten
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Emmersdorf |
keine Vorgaben |
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Ennsdorf |
keine Vorgaben |
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Enzenreith |
Verordnung |
Betrieb von mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) oder elektrisch betriebenen Rasenmähern, Motorsensen, Vertikutiergeräten, Motorsägen, Kreissägen und Häckslern |
verboten:
erlaubt:
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Verwendung von Rasenmähern sowie jede Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Motorsägen und Kreissägen, Inbetriebnahme von Geräten im Garten (auch wenn sie elektrisch betrieben sind) und Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur im Bauland |
verboten:
Sollte es an einem Samstag regnen, so ist die Verwendung von Rasenmähern am darauffolgenden Sonntag zwischen 9 und 12 Uhr erlaubt. |
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Enzersfeld | Empfehlung | Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten |
zu unterlassen:
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Enzesfeld-Lindabrunn |
Verordnung |
Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege, lärmverursachende Bautätigkeit sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen gilt nicht für: Unerläßliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Zudem kann der Bürgermeister im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung dritter hiervon zu erwarten ist. |
verboten:
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Erlauf |
keine Vorgaben |
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Ernstbrunn |
Verordnung |
Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren und elektrischen Motoren wie etwa Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen in Wohngebieten |
erlaubt:
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Ertl |
keine Vorgaben |
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Euratsfeld |
keine Vorgaben |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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