Familienbeihilfe für Studierende

Allgemeine Altersgrenze für Studierende

Für Studierende kann den Eltern Familienbeihilfe gewährt werden.

Dies ist grundsätzlich bis zum Alter von 24 Jahren möglich.

Für volljährige Kinder unter 24 Jahren besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung.

Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer gewährt. Bei einem Studium mit Abschnittsgliederung wird pro Abschnitt ein Toleranzsemester eingeräumt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der Mindeststudiendauer absolviert, kann das nicht verbrauchte Toleranzsemester im weiteren Studienverlauf genutzt werden. Bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung beträgt die Toleranzgrenze ein Studienjahr.

Informationen zur Höhe der Familienbeihilfe finden sich auf oesterreich.gv.at.

Verlängerung der Bezugsdauer

Bei Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis zum Alter von 25 Jahren gewährt werden. Dies ist ebenso bei Schwangerschaft/Geburt eines Kindes oder einer erheblichen Behinderung der Studierenden/des Studierenden (mindestens 50 Prozent) möglich.

Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus bis zum Alter von 25 Jahren verlängern, wenn ein Kind ein Studium mit einer Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind 19 Jahre alt geworden ist, begonnen wurde.

Eine Studienbehinderung durch ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium von jeweils mindestens drei Monaten verlängert die zulässige Studienzeit um ein Semester.

Mutterschutz und die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum zweiten Geburtstag hemmen den Ablauf der vorgesehenen Studienzeit.

Bei Studentenvertreterinnen/Studentenvertretern können bis zu vier Semester auf die Mindeststudiendauer angerechnet werden.

Studienerfolgsnachweis

Für die Weitergewährung der Familienbeihilfe nach dem 18. Geburtstag müssen die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Die Vorlage von Leistungsnachweisen muss beim Finanzamt Österreich erfolgen.

Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über 16 ECTS-Punkte (oder acht Wochenstunden) aus Wahl- oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (des ersten Rigorosums) zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis); oder es werden alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgreich absolviert, sofern diese mit mindestens 14 ECTS Punkten bewertet werden. Für die weiteren Studienjahre (nach Erbringung des Studienerfolgsnachweises für das erste Studienjahr) muss grundsätzlich weiterhin ein günstiger Studienerfolg/die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufsausbildung vorliegen.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur für fortgesetzt gemeldete Semester und richtet sich nach der gesetzlichen Studiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. plus ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung.

Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester einem weiteren Studienabschnitt als Guthaben angefügt werden. In diesem Studienabschnitt stehen somit zwei Toleranzsemester zur Verfügung.

Wird der Zeitrahmen überschritten oder der Studienerfolgsnachweis nicht erbracht, fällt die Familienbeihilfe weg. Bei Beginn eines nächsten Studienabschnitts bzw. bei Erbringung des Studienerfolgsnachweises kann die Familienbeihilfe beim zuständigen Finanzamt wieder beantragt werden.

Hinweis

Bei erheblich behinderten Kindern ist das ernsthafte und zielstrebige Betreiben des Studiums im Wege der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Der Leistungsnachweis von acht Semesterwochen und die Einhaltung der gesetzlichen Mindeststudienzeit finden keine Anwendung.

Bei einem weiteren Studium (Doppelstudium) ist dem Finanzamt anzugeben, welches Studium als Hauptstudium betrieben wird und somit für den Familienbeihilfenbezug (hinsichtlich der Semesterzählung sowie des Leistungsnachweises) maßgeblich ist.

Soll in der Folge das andere Studium das maßgebliche sein, so gilt dies als Studienwechsel. Es müssen also auch in diesem Fall die entsprechenden Regeln über den Studienwechsel beachtet werden, um nicht den Familienbeihilfenanspruch zu verlieren.

Studienwechsel

Ein Studienwechsel ist maximal zweimal möglich und muss spätestens vor dem dritten inskribierten Semester vorgenommen werden. Wird das Studium erst später gewechselt, entfällt die Familienbeihilfe für so viele Semester, wie in den vor dem Wechsel betriebenen Studium studiert wurde. Diese Wartezeit kann durch die Anrechnung von Prüfungen aus dem alten Studium im neuen Studium verkürzt werden.

Beantragung und Direktauszahlung der Familienbeihilfe

Beantragt werden kann die Familienbeihilfe für Studierende grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Kinder nur dann, wenn die Haushaltsgemeinschaft zu den Eltern nicht mehr besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Eine Haushaltsgemeinschaft gilt dann nicht als aufgehoben, wenn sich die Kinder zu Berufsausbildungszwecken notwendigerweise an einem anderen Ort aufhalten. Für Kinder, denen von der Ehegattin/vom Ehegatten bzw. von der früheren Ehegattin/vom früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe.

Beginnt das Studium direkt nach der Matura, müssen das Studienblatt und die Studienbestätigung (werden bei abgeschlossener Immatrikulation und Inskription ausgehändigt) an das zuständige Finanzamt geschickt werden. Die Familienbeihilfe wird dann automatisch weiter ausbezahlt. Studierende, die bisher keine Familienbeihilfe bezogen haben, müssen sie beim Finanzamt beantragen.

Direktauszahlung der Familienbeihilfe an Volljährige

Volljährige, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, können beim Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe ab September 2013 direkt auf ihr eigenes Girokonto erfolgt. Voraussetzung für eine Direktauszahlung der Familienbeihilfe ist, dass die Person (in der Regel die Mutter oder der Vater), die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat, der Überweisung zustimmt. Das ist durch eine Unterschrift am Antragsformular zu dokumentieren. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden (mit formlosem Schreiben), allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

Hinweis

Nähere Informationen zur Beantragung der Familienbeihilfe finden sich im Kapitel "Familienbeihilfe – Beantragung".

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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