Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Unterschied zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wird das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) auch jenen Personengruppen gewährt, die nicht erwerbstätig oder pflichtversichert sind/waren. Dazu zählen beispielsweise:
- Hausfrauen/Hausmänner
- Studierende
- Geringfügig Beschäftigte
Tipp
Unter gewissen Voraussetzungen können Sie zusätzlich einen Partnerschaftsbonus beantragen!
Voraussetzungen
- Gemeinsamer dauerhafter Haushalt mit dem Kind
(zusätzlich idente Hauptwohnsitzmeldungen von Bezieherin/Bezieher und Kind erforderlich) - Anspruch auf Familienbeihilfe und tatsächlicher Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
Hinweis
Bei getrennt lebenden Eltern zusätzlich Obsorgeberechtigung und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil.
- Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
(Das bedeutet, Sie leben mit Ihrer Familie ständig in Österreich und haben zu Österreich die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen als zu einem anderen Staat.) - Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
Ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht zudem für Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürgerinnen/österreichischen Staatsbürger sind. Dies gilt für:- EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger sowie Schweizerinnen/Schweizer, die über eine Dokumentation ihres Niederlassungsrechts verfügen (Anmeldebescheinigung)
- Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltstiteln nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 des Asylgesetzes 2005
- Asylberechtigte
- Subsidiär Schutzberechtigte, die unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind und keine Leistungen aus der Grundversorgung bzw. aus der Mindestsicherung erhalten bzw. darauf keinen Anspruch haben
- Durchführung und Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen
- Fünf Untersuchungen der Mutter während der Schwangerschaft
- Fünf Untersuchungen des Kindes nach der Geburt
Mutter-Kind-Pässe behalten ihre Gültigkeit und gelten als Eltern-Kind-Pässe weiter. - Der Zuverdienst darf die individuelle Zuverdienstgrenze (diese liegt bei 60 Prozent der Letzteinkünfte, mindestens aber 18.000 Euro pro Kalenderjahr) nicht übersteigen
Fristen
Das pauschale Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Bei Adoptiv- und Pflegekindern gilt dies ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird. Da das pauschale Kinderbetreuungsgeld nur bis zu 182 Tage rückwirkend geltend gemacht werden kann, wird empfohlen, unmittelbar nach der Geburt den Antrag zu stellen, damit keine Bezugszeiten verloren gehen.
Zuständige Stelle
- Der Krankenversicherungsträger, bei dem Wochengeld oder Betriebshilfe bezogen wird bzw. wurde
- Ansonsten der Krankenversicherungsträger, bei dem ein Elternteil (mit-)versichert ist oder zuletzt (mit-)versichert war
- In allen anderen Fällen: die Österreichische Gesundheitskasse
Verfahrensablauf
Das Kinderbetreuungsgeld müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit ID Austria, EU Login oder über FinanzOnline) erfolgen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.
Informationen zur Umstellung von Handy-Signatur und Bürgerkarten auf ID Austria.
Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original bei der zuständigen Stelle eingereicht bzw. elektronisch signiert und abgesendet werden. Vergessen Sie nicht, die erforderlichen Unterlagen beizulegen. Eine Einbringung per E-Mail ist nicht möglich. Kopien oder eingescannte Dokumente, die per E-Mail übermittelt werden, können nicht anerkannt werden.
Bitte lesen Sie das Informationsblatt des Bundeskanzleramts zum Kinderbetreuungsgeld, dessen Kenntnisnahme Sie mit Ihrer Unterschrift am Antragsformular bestätigen.
Sie sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes mit dem anderen Elternteil abwechseln möchten, muss der zweite Elternteil einen eigenen Antrag stellen. Die schriftliche Bekanntgabe der Beendigung und Zustimmung zum Wechsel durch den beziehenden Elternteil ist notwendig, wenn dadurch für denselben Zeitraum zwei Anträge vorliegen. Da eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jedoch erst zeitnahe zum Bezugsbeginn erfolgen kann, wird empfohlen, den Antrag erst etwa vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Wechsel zu stellen. Der andere Elternteil ist an das bereits gewählte System gebunden und kann daher kein anderes System wählen.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen bei Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes (Kopien ausreichend):
- Geburtsurkunde für das Kind (nur bei Geburten im Ausland)
- Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen: Alle fünf Schwangerschaftsuntersuchungen und die erste Kindesuntersuchung
- Bescheinigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nach §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder § 54 Asylgesetz 2005 von Antragstellerinnen/Antragstellern und Kindern, sofern sie nicht österreichische Staatsangehörige sind
- Karten für Asylberechtigte bzw. Asylzuerkennungsbescheide von asylberechtigten Antragstellerinnen/Antragstellern und Kindern bzw. Karten für subsidiär Schutzberechtigte bzw. Asylaberkennungsbescheide bei subsidiär schutzberechtigten Antragstellerinnen/Antragstellern und Kindern
- Nachweis über das Pflegeverhältnis bei Pflegeeltern
- Nachweis über ausländische Familienleistungen/Familienleistungen von Internationalen Organisationen
Beim Online-Antrag unter www.meinesv.at oder über FinanzOnline können Sie Dokumente einfach hinzufügen.
Der Krankenversicherungsträger kann die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise (z.B. Mitteilung über den Anspruch auf Familienbeihilfe, Bestätigung der Hauptwohnsitzmeldung der Mutter und/oder des Vaters sowie des Kindes) fordern. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vor der Antragstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger.
Kosten
Die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes ist kostenlos.
Zusätzliche Informationen
Tipp
Individuelle Beratung erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse. Sie können sich mit Ihren allgemeinen Fragen aber auch an die Infoline Kinderbetreuungsgeld unter 0800 240 014 (kostenlos aus ganz Österreich) wenden.
Sie können auch für bestimmte Monate auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld verzichten. Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.
Darüber hinaus kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld auch vorzeitig beendet werden.
Ausführliche Informationen zum Verzicht bzw. zur vorzeitigen Beendigung finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner für Geburten ab 1. März 2017 (→ BKA)
- Informationsblatt zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (→ BKA)
- Informationen rund um das Thema "Kinderbetreuungsgeld" (→ BKA)
- Familienservice (→ BKA)
- Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in grenzüberschreitenden Fällen (→ BKA)
(z.B. für EU- bzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger oder wenn ein Elternteil im EU-Ausland arbeitet oder die Familie im EU-Ausland wohnt)
Rechtsgrundlagen
- Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
- §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
- § 54 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
Zum Formular
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt
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