Zuständige Stelle (Sozialhilfeantrag)
Die Einbringung eines Antrags auf Sozialhilfe ist jedenfalls bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes möglich:
- das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten: der Magistrat
Letzte Aktualisierung: 17.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
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