Ortswasserleitung und Hausbrunnen

Ortswasserleitung und Hausbrunnen: Trennung erforderlich!

Lebensgrundlage Wasser

Trinkwasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen. Die Trinkwasserversorgung unterliegt in Österreich sehr hohen Qualitätsanforderungen, die von öffentlichen Wasserversorgern durch entsprechende Technik, geschultes Personal und strenge Kontrollen gewährleistet werden.

In vielen Haushalten werden neben der Ortswasserleitung zusätzlich auch Hausbrunnen betrieben, die meistens für die Entnahme von Nutzwasser verwendet werden. Leider kommt es immer wieder vor, dass private Hausbrunnen über die Hausinstallationen mit der öffentlichen Wasserleitung verbunden werden. So können Verunreinigungen in das öffentliche Versorgungsnetz gelangen. Nutzwasser hat häufig Verkeimungen, die über provisorische oder dauerhafte Verbindungen
ins Trinkwasser eingeschleust werden können.

Private Hausbrunnen dürfen daher auf keinen Fall und in keiner Weise mit dem öffentlichen Versorgungsnetz oder mit den daraus versorgten Hausinstallationen verbunden sein! Häufig werden zur „Trennung“ Absperrschieber, Rückflussverhinderer
oder Rohrtrenner eingesetzt. Diese sind allerdings nicht geeignet, eine hygienisch einwandfreie Trennung beider Versorgungssysteme zu gewährleisten.

Nur eine vollständige Trennung der Rohrleitungen bietet ausreichenden Schutz. Sollte es zu Verunreinigungen durch
Keime im Wasserleitungsnetz kommen, werden Überprüfungen der einzelnen Wasseranschlüsse vorgenommen. Falls Sie in Ihrem Haushalt Rohrverbindungen zwischen der öffentlichen Wasserversorgung und einem Hausbrunnen bestehen, müssen Sie im Interesse einer sicheren Wasserversorgung umgehend eine wirkungsvolle Trennung vornehmen, damit Sie und Ihre MitbürgerInnen auch weiterhin einwandfreies Trinkwasser genießen können.

Laut § 12 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz sind hier Strafen von bis zu € 3.600 Strafe pro Verwaltungsübertretung
möglich! Bei eigenmächtiger Änderung, Beschädigung oder Verschmutzung der Wasserleitung kann sogar der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sein!

Zusätzlich zur Verwaltungs- und oder Gerichtsstrafe werden die gesamten Kosten der Wiederherstellung der Wasserversorgung dem Verursacher weiterverrechnet. Hier können erhebliche Kosten entstehen!