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Hinweise zur Schneeräumung

Aus aktuellem Anlaß möchten wir Ihnen den § 93 der Straßenverkehrsordnung auszugsweise verlautbaren

SCHNEERÄUMUNG

Nachdem der Winter wieder bevorsteht, möchten wir Ihnen den § 93 der Straßenverkehrsordnung
auszugsweise verlautbaren:
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben dafür zu sorgen, dass die entlang ihrer
Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr
dienenden Gehsteige, Gehwege und Stiegen entlang der Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00
Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist
kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu
bestreuen. Ferner ist dafür zu sorgen, dass Schneewechten oder Eisbildungen von Dächern an der
Straße gelegenen Gebäuden entfernt werden.
Durch die genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden,
wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzusperren oder sonst in geeigneter Weise
zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von
der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt und Sachen, insbesondere
Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt werden. Wird durch ein
Rechtsgeschäft (z. B. Mietvertrag) eine o. a. Verpflichtung übertragen, so tritt in einem solchen Fall
der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. Wenn die Gehsteige nicht
geräumt und bei entsprechend gefährlichen Verhältnissen nicht gestreut werden, haften die Grundstückseigentümer.
Auch wenn die Gemeinde die Liegenschaft aus arbeitstechnischen Gründen
mitbetreut, so muss festgestellt werden, dass sich daraus kein Rechtsanspruch ableitet. Zusätzlich
weisen wir darauf hin, dass zum Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf der Straße
eine Bewilligung der Behörde erforderlich ist. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.

WINTERDIENST
Bei Schneeräumung und Splittstreuung ist es schwierig, den Winterdienst für alle zeitgerecht durchzuführen.
Es wird daher um Verständnis ersucht, dass nicht alle Verkehrswege zur selben Zeit geräumt
werden können.
Damit bei Schneefall der Winterdienst reibungslos durchgeführt werden kann, wird ersucht, neben
dem Rückschnitt von Sträuchern und Ästen auch darauf zu achten, dass die Autos unbedingt auf den
privaten, gebäudebezogenen Stellplätzen parken! Straßenbereiche also unbedingt von geparkten Fahrzeugen
freihalten!
Falls durch widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge Verkehrsflächen nicht geräumt oder gestreut werden
können, haftet der jeweilige Fahrzeughalter für dadurch allenfalls entstehende Schäden.

DACHLAWINEN
Der Liegenschaftseigentümer haftet für Schäden, die durch Dachlawinen (z.B. am Nachbarsgebäude,
Nachbarsgrund, Autos, usw.) entstehen!