Klagebeantwortung
Die Klagebeantwortung ist das Gegenstück zur Klage. In Verfahren vor einem Landesgericht wird – sofern nicht in einem Mahnverfahren ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird – die beklagte Partei zur Klagebeantwortung aufgefordert.
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht ist keine Klagebeantwortung vorgesehen. Mit der Klageschrift wird der beklagten Partei gleichzeitig die Ladung zur Verhandlung zugestellt. Allerdings kann das Gericht anwaltlich vertretenen Parteien auftragen, sich schriftlich zu äußern.
Die Frist für die Beantwortung der Klage beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an die beklagte Partei (RSb-Brief) bzw. bei Hinterlegung mit dem Beginn der Abholfrist bei der Post und beträgt vier Wochen.
Die Klagebeantwortung muss ein Begehren sowie alle dafür erforderlichen Anträge und Einwände (z.B. Rüge der Unzuständigkeit des Gerichts) gegen die Klage enthalten.
Weitereführende Links
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Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.