Studienbeihilfe

Die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des EWR bzw. der Schweiz allein vermittelt für Studierende in Österreich noch keinen Anspruch auf Studienbeihilfe.

Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sowie "gleichgestellte Ausländerinnen/Ausländer und Staatenlose". Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist aufgrund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH) nicht möglich.

Grundsätzlich gilt, dass EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger gleichgestellt sind, wenn sie selbst oder ein Elternteil "Wanderarbeitnehmerin" oder "Wanderarbeitnehmer" sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende "Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem" bestanden hat.

Letzte Aktualisierung: 26.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.