Allgemeines zu Hauptmiete und Untermiete

Hauptmiete

Eine Hauptmiete liegt dann vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Wohnungssuchenden/dem Wohnungssuchenden und

  • der Eigentümerin/dem Eigentümer des Hauses,
  • der Wohnungseigentümerin/dem Wohnungseigentümer,
  • der Mieterin/dem Mieter bzw. der Pächterin/dem Pächter des ganzen Hauses,
  • der Wohnungseigentumsbewerberin/dem Wohnungseigentumsbewerber, für die das Wohnungseigentum noch nicht verbüchert ist,

geschlossen wurde.

Untermiete

Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag zwischen der Hauptmieterin/dem Hauptmieter und der Untermieterin/dem Untermieter abgeschlossen wurde.

Das Mietrechtsgesetz (MRG) sieht für Untermietverträge nur sehr wenige ausdrückliche Regelungen vor. Diese betreffen vor allem den zulässigen Untermietzins und die Kündigung des Untermietverhältnisses. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen gelten etwa die Kündigungsgründe des MRG auch für Untermietverträge. Die übrigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB).

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.