L17 – Ausstattung des Ausbildungsfahrzeugs

Das Ausbildungsfahrzeug muss keine bestimmten Kriterien (z.B. hinsichtlich Handbremse, Zündschloss oder Schaltung) erfüllen, um damit Übungsfahrten im Rahmen der "vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B" (B-Führerschein mit 17 Jahren – L17) durchführen zu können. Es können auch mehrere Fahrzeuge als Ausbildungsfahrzeuge verwendet werden.

Achtung:

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Wenn das Ausbildungsfahrzeug nicht auf die Bewerberin/den Bewerber oder eine Begleitperson zugelassen ist, muss die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer des Kfz eine schriftliche Zustimmung geben, dass dieses für Ausbildungs- und Prüfungsfahrten verwendet werden darf.

Kennzeichnung für Ausbildungsfahrten:

Vorne und hinten am Fahrzeug:

  • Blaues Schild mit weißer Aufschrift "L17" (Größe: 160 mm x 160 mm) und
  • Weißes Schild mit schwarzer Aufschrift "Ausbildungsfahrt"

Die Begleiterin/der Begleiter muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug bei Ausbildungsfahrten entsprechend gekennzeichnet ist. L17-Schilder sind u.a. in der Fahrschule (WKO) erhältlich. Es ist auch zulässig, dass bei Ausbildungsfahrten das Schild für Übungsfahrten verwendet wird.

Tipp:

Es wird empfohlen, vor Beginn der Ausbildungsfahrten die Kfz-Versicherung(en) zu kontaktieren und die L17-Bewerberin/den L17-Bewerber dort zu melden.

Wenn die Fahrprüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt wird, wird die Lenkberechtigung auf solche Fahrzeuge eingeschränkt.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.