Haltung von Hunden in Räumen
Folgende Anforderungen müssen bei der Haltung von Hunden in Räumen erfüllt sein:
- Der ausreichende Einfall von natürlichem Tageslicht muss sichergestellt sein.
- Ausreichende Frischluftzufuhr muss sichergestellt sein.
- Die Bodenfläche muss mindestens 15 Quadratmeter groß sein. Diese Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein. Für jeden weiteren Hund bzw. für eine weitere Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche Grundfläche von 5 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Auch diese Fläche muss uneingeschränkt benutzbar sein.
- In nicht beheizbaren Räumen darf ein Hund nur dann gehalten werden, wenn ein trockener Liegeplatz mit ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte gewährleistet ist. Ansonsten ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Schutzhütte aufzustellen.
Rechtsquellen
Letzte Aktualisierung: 28.03.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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