Allgemeines zur Grundbuchseinsicht

Beim Erwerb von Grund und Boden (z.B. Grundstück, Wohnungseigentum, Eigenheim) ist es unumgänglich, sich anhand des Grundbuchs zu informieren, wer als Eigentümerin/ Eigentümer eingetragen ist und welche Belastungen bestehen.

Wenn Wohnungseigentum auf dieser Liegenschaft begründet wurde, ist dies im Grundbuchsauszug links oben vermerkt.

Welche Grundstücke zur Liegenschaft gehören, wird im Grundbuch eingetragen. Die im Grundbuchsauszug enthaltenen Angaben zu Grundstücken, wie Benützungsart (Nutzung), Flächenausmaß, Adresse usw., stammen aus dem Kataster und sind unverbindlich. Die Benützungsart wird vom Vermessungsamt nach der Natur erfasst und steht in keinem Zusammenhang mit der von der Gemeinde festgelegten Flächenwidmung.

Findet man neben der Grundstücksfläche den Vermerk "Änderung der Fläche in Vorbereitung", so weist dies auf eine künftige Veränderung des Flächenausmaßes hin, welche ihren Grund in einer Neuvermessung der von dieser Anmerkung betroffenen Grundstücke hat. Daher sollte man bezüglich der Widmung auf jeden Fall bei der Gemeinde rückfragen.

Auf den ersten Blick sind Grundbuchsauszüge recht unübersichtlich, vor allem wenn es viele Miteigentümerinnen/Miteigentümer gibt und auch zahlreiche Pfandrechte (Hypotheken) eingetragen sind. In besonderem Maße gilt dies für Grundbuchsauszüge bei sehr großen Wohnungseigentumsanlagen, deren Ausdruck über die ganze Liegenschaft oft viele Seiten lang ist. Es ist allerdings möglich, gezielt nur nach bestimmten Anteilen abzufragen und damit einen in der Regel kurzen Grundbuchsauszug über eine bestimmte Wohnung zu erhalten. Umstände, die aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber dennoch von der Käuferin/dem Käufer übersehen werden, können später nicht mehr als Mangel geltend gemacht werden!

Tipp:

Das Studium eines Grundbuchsauszugs ist nicht leicht. Eine Rückfrage, z.B. bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt, bei der Wohnberatungsstelle oder beim Grundbuchsgericht kann Aufklärung bringen.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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