Warnausstattung

Das Mitführen einer geeigneten Warneinrichtung (Pannendreieck, Warndreieck) sowie einer reflektierenden Warnkleidung ist für Lenkerinnen/Lenker von mehrspurigen Kfz Pflicht. Für einspurige Fahrzeuge besteht keine Verpflichtung dazu.

Die Warnkleidung muss sowohl im Auto mitgeführt als auch im Bedarfsfall (z.B. Unfall, Panne) beim Verlassen des Fahrzeugs verwendet werden. Als Warnkleidung geeignet sind beispielsweise Jacken, Overalls, Hosen und Überwürfe, die der ÖNORM EN 471 oder der ÖNORM EN ISO 20471 entsprechen.

Achtung:

Das Nichtmitführen bzw. Nichttragen einer Warnkleidung kann bestraft werden. Ebenso können Ersatzansprüche gekürzt werden, wenn bei einem Unfall keine reflektierende Kleidung getragen wird und aufgrund dessen Verletzungen entstehen (z.B. durch ein nachkommendes Fahrzeug).

Rechtsgrundlagen

§ 102 Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 12.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.