Allgemeines zur Zwangsvollstreckung

Wenn für eine Partei die Verpflichtung zu einer Duldung oder zur Erbringung einer Leistung feststeht (z.B. durch Urteil in einem abgeschlossenen Gerichtsverfahren oder durch gerichtlichen Vergleich), erhält der Verpflichtete den Auftrag, diese binnen einer bestimmten Frist (Leistungsfrist) zu erfüllen. In der Regel beträgt diese Frist 14 Tage.

Beispiel:

Im Fall einer Geldforderung muss der Verpflichtete die geschuldete Summe binnen 14 Tagen an die klagende Partei zahlen. Gleiches gilt, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl rechtskräftig wird.

Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung – aus welchen Gründen auch immer – nicht nach, kann der Gläubiger mit Hilfe des Gerichts die Zwangsvollstreckung einleiten. Dazu muss vor Gericht ein entsprechender Antrag gestellt werden (Exekutionsantrag).

Im Zwangsvollstreckungsverfahren besteht keine Anwaltspflicht.

Zur Betreibung der Zwangsvollstreckung stehen dem Gläubiger mehrere Exekutionsmittel zur Verfügung. Der Gläubiger entscheidet, welche Variante der Zwangsvollstreckung angewandt wird. Es können auch mehrere Exekutionsmittel beantragt werden. Allerdings werden vom Gesetz bestimmte Exekutionsmittel vor der Durchführung anderer bevorzugt (z.B. Gehaltsexekution vor der Fahrnisexekution). 

Hinweis:

Die österreichische Justiz versteigert Gegenstände, die bei Exekutionen gepfändet wurden, auch online. Nach einer Anmeldung bei Justiz-Auktionen (BMJ) kann bei Online-Versteigerungen mitgeboten werden.

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.