Allgemeines zur Berufung zu einer Hauptverhandlung als Laienrichter
Das Gericht verständigt die Personen, die zum Laienrichteramt berufen werden, über ihren Einsatz mittels RSa-Brief. Die Laienrichter müssen an den Verhandlungstagen ihrer Pflicht vor Gericht nachkommen.
Wenn Laienrichter ohne rechtmäßige Enthebung ihrer Pflicht nicht nachkommen, müssen sie mit einer Ordnungsstrafe von bis zu 1.000 Euro und der Verpflichtung zum Kostenersatz (für die durch das Fernbleiben ergebnislose Verhandlung) rechnen.
Nur wer nachweislich durch ein unabwendbares Ereignis (z.B. Unfall, Krankheit, nicht jedoch Arbeitszeit) seiner Verpflichtung als Laienrichter nicht nachkommen kann, muss keine Folgen befürchten.
Weiterführende Links
- Broschüre "Leitfaden für Geschworene" (BMJ)
- Broschüre "Leitfaden für Schöffinnen/Schöffen" ( BMJ)
- Gerichtssuche (BMJ)
Rechtsgrundlagen
Geschworenen- und Schöffengesetz (GSchG)
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.