Erteilung von Weisungen
Das Gericht kann Rechtsbrechern anlässlich der Verurteilung zu einer bedingten Strafe oder der bedingten Entlassung Weisungen (Gebote und Verbote) erteilen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Dem Straftäter kann etwa aufgetragen werden,
- an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten Heim zu wohnen,
- eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten Umgang zu meiden,
- keine alkoholischen Getränke zu sich zu nehmen,
- einen geeigneten, seinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,
- jeden Wechsel des Aufenthaltsorts oder Arbeitsplatzes anzuzeigen oder
- sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden.
Wenn der Straftäter zustimmt, kann das Gericht auch die Weisung erteilen, sich einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen Behandlung oder einer medizinischen Behandlung zu unterziehen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.