Staatsbürgerschaftsnachweis – Auslandsösterreicher
Allgemeine Informationen
Der Staatsbürgerschaftsnachweis ist die Bestätigung, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Staatsbürgerschaft kann durch Abstammung, Verleihung oder Anzeige erworben werden. Bei der Beantragung eines Staatsbürgerschaftsnachweises ist der zuständigen Behörde der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nachzuweisen.
Zuständige Stelle
Die österreichische Berufsvertretungsbehörde (BMEIA) – Österreichische Botschaft oder Österreichisches Generalkonsulat (nicht aber österreichische Honorarkonsulate). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz. Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, können sich nach Belieben an jede Gemeinde oder jeden Magistrat wenden. Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, können sich ausschließlich an jene österreichische Berufsvertretungsbehörde wenden, in deren Amtsbereich ihr Hauptwohnsitz liegt.
Erforderliche Unterlagen
- Bestätigung der Meldung
- Geburtsurkunde
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Falls erforderlich: zusätzlich
- Heiratsurkunde
- Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- Verleihungsbescheid
Die Vertretungsbehörden können die Vorlage zusätzlicher Dokumente verlangen. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich vorab bei der Vertretungsbehörde
Ausländische Urkunden sind entsprechend den lokalen Bestimmungen beglaubigt oder mit Apostille versehen vorzulegen, sofern keine Beglaubigungsfreiheit mit dem jeweiligen Ausstellungsstaat besteht.
Kosten
- Konsulargebühr:
- 71 Euro
- gebührenfrei für Kinder bis zwei Jahre
Rechtsgrundlagen
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.