Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes
Allgemeine Informationen
Taugliche Wehrpflichtige haben Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab ihrer Heranziehbarkeit zum Präsenzdienst einberufen worden sind und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- bzw. Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Taugliche Wehrpflichtige haben auch dann Anspruch auf Aufschub vom Antritt des Grundwehrdienstes, wenn vor der Einberufung zum Grundwehrdienst bereits eine weiterführende Ausbildung begonnen wurde und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Aufschub kann – falls militärische Interessen nicht entgegenstehen – bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum 15. September des Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige 28 Jahre alt wird, gewährt werden.
Zuständige Stelle
Die Ergänzungsabteilung (BMLV) des jeweiligen Militärkommandos (BMLV)
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der schulischen oder beruflichen Ausbildung (z.B. Lehrvertrag, aktuelle Schul- oder Inskriptionsbestätigung)
Zusätzliche Informationen
Mit Erlassung des Bescheides über einen Aufschub des Grundwehrdienstes wird eine bereits rechtswirksame Einberufung unwirksam.
Zum Formular
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.