Beschwerderecht
Beschwerden können – je nach ihrer Art – bei unterschiedlichen Stellen eingebracht werden:
- Wünsche und ordentliche Beschwerden können von Soldatinnen/von Soldaten bei ihrem Einheitskommandanten mündlich (beim Rapport) vorgebracht oder schriftlich (an die jeweilige militärische Dienststelle, bei der der Dienst versehen wird) eingereicht werden.
Die Frist zur Einbringung einer ordentlichen Beschwerde endet am siebenten Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes. - Außerordentliche Beschwerden können eingebracht werden:
- Bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission:
Stellungspflichtige, Wehrpflichtige und Soldatinnen/Soldaten können bei dieser Stelle Beschwerden über persönlich betreffende Mängel und Übelstände im militärischen Dienstbereich, insbesondere über erlittenes Unrecht oder Eingriff in dienstliche Befugnisse schriftlich oder mündlich vorbringen. - Bei der militärischen Dienststelle, bei welcher die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer Dienst versieht:
Die Dienststelle ist verpflichtet, eine solche Beschwerde unverzüglich unter Ausschluss des Dienstweges direkt an die Parlamentarische Bundesheerkommission zu übermitteln.
Das Recht zur Einbringung einer außerordentlichen Beschwerde erlischt ein Jahr nach Kenntnis des Beschwerdegrundes, jedenfalls aber zwei Jahre nach Wegfall des Beschwerdegrundes. - Bei der Volksanwaltschaft:
Ist im Rahmen eines Verfahrens der Instanzenzug bereits voll ausgeschöpft und gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport kein Rechtsmittel mehr zulässig, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Beschwerde an diese Institution zu richten.
- Bei der Parlamentarischen Bundesheerkommission:
Auch bei der Ergänzungsabteilung des für Sie zuständigen Militärkommandos können Fragen, Beschwerden oder Wünsche eingebracht werden.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Landesverteidigung
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der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.