Aufschub des Strafvollzugs
Aufschub wegen Vollzugsuntauglichkeit
Bei Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität wird der Vollzug der Strafe, solange die Krankheit etc. andauert, aufgeschoben.
Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Verurteilte innerhalb des letzten Jahres entbunden hat, kann der Vollzug der Haftstrafe bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung aufgeschoben werden. Befindet sich das Kind in der Pflege der Verurteilten, kann der Vollzug der Haftstrafe bis höchstens ein Jahr nach der Entbindung aufgeschoben werden.
Aufschub aus besonderen Gründen
Wenn das Strafausmaß drei Jahre nicht übersteigt, kann die verurteilte Person oder ein Angehöriger (z.B. Eltern, Kinder, Ehegatte) beantragen, dass der Strafvollzug für höchstens ein Monat aufgeschoben wird, um
- einen lebensgefährlich erkrankten oder verletzten Angehörigen oder besonders nahestehenden Menschen zu besuchen,
- an dessen Begräbnis teilzunehmen oder
- bestimmte wichtige Familienangelegenheiten zu ordnen.
Wenn das Strafausmaß ein Jahr nicht übersteigt, kann die verurteilte Person oder ein Angehöriger beantragen, dass der Strafvollzug für höchstens ein Jahr aufgeschoben wird. Auch der Dienstgeber kann in bestimmten Fällen einen solchen Antrag stellen, wenn die verurteilte Person zustimmt. Voraussetzung ist, dass der Aufschub zweckmäßig erscheint für
- das spätere Fortkommen,
- den Betrieb, in dem die verurteilte Person arbeitet,
- den Unterhalt von Angehörigen oder
- die Schadensgutmachung.
Aufschub im Jugendstrafvollzug
Wenn das Strafausmaß drei Jahre nicht übersteigt, kann eine verurteilte Person unter 21 Jahren (Jugendliche und junge Erwachsene) auch einen Aufschub von über einem Jahr gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubs kann Bewährungshilfe angeordnet werden.
Zuständigkeit
Die Entscheidung über Strafantritt und/oder Aufschub trifft das Gericht, das das Urteil gesprochen hat.
Weiterführende Links
Bundesministerium für Justiz (BMJ)
Rechtsgrundlagen
- §§ 5 bis 6 Strafvollzugsgesetz (StVG)
- § 52 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.