Beschränkung der Auskunft
Auch vor Ablauf der Tilgungsfrist darf die Auskunft über einige rechtskräftige Verurteilungen nur an bestimmte Behörden (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Waffenbehörden oder Passbehörde) erteilt werden.
Dieser beschränkten Auskunft unterliegen:
- Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten
- Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden
- Bei einer Verurteilung, die eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum anordnet
- Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, wenn seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
- Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, wenn die Straftaten vor dem 21. Geburtstag begangen wurden und seit Beginn der Tilgungsfrist drei Jahre vergangen sind
Diese Verurteilungen scheinen nicht in der Strafregisterbescheinigung auf und die/der Betroffene ist nicht verpflichtet, diese anzugeben.
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.