Bissverletzungen
Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
Über das weitere Vorgehen (zum Beispiel Haltung des verdächtigen Tieres in Isolation, diagnostische Tötung) entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Bezirksverwaltungsbehörde wenden.
Die Weitergabe des verdächtigen Tieres oder ein Verbringen vom Standort ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.
Weiterführender Link
Österreichisches Tierarztverzeichnis
Rechtsgrundlagen
- §§ 36, 48 Tiergesundheitsgesetz
- § 1 Epidemiegesetz in Verbindung mit § 54 Ärztegesetz
-
Artikel 68 und 69 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Verbindung mit Artikel 35 und 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.