Allgemeines zur außergerichtlichen Streitschlichtung
Auch wenn Ansprüche zu Recht bestehen und geprüft wurden, ist die Rechtsdurchsetzung durch Einleitung von staatlichen Zwangsmaßnahmen oft ein langwieriger Weg. Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann das weitere Gesprächsklima für die Streitparteien auf Dauer beeinträchtigen. Es ist daher sinnvoll, vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens eine gütliche Einigung in Betracht zu ziehen.
Neben der Mediation (gütliche Schlichtung) gibt es in vielen Bereichen auch die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle zu wenden.
Konsumentinnen/Konsumenten können sich in (nahezu allen) vertraglichen Verbraucherstreitigkeiten mit einem österreichischen Unternehmen an acht staatlich anerkannte Streitbeilegungsstellen wenden.
Weiterführende Links
- Broschüre: Miteinander statt Gegeneinander − der Weg zur Schlichtung (BMASGPK)
- Konsumentenportal: Konsumentenfragen.at (BMASGPK)
- Mediator:innen (BMJ)
Rechtsgrundlagen
- Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)
- Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.