Ruhen eines Anspruchs

Ruht ein Anspruch auf eine Leistung ( z.B. Pension), bedeutet das, dass die Leistung vorübergehend nicht ausbezahlt wird, obwohl der Anspruch dem Grunde nach bestehen bleibt. Fällt der Grund des Ruhens weg, lebt der Anspruch von selbst wieder auf. Die Leistung steht ab jenem Tag wieder zu, an dem der Ruhensgrund ( z.B. Bezug von Krankengeld) wegfällt.

Krankengeld (USP)

Letzte Aktualisierung: 16.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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