Mitnahme von Arzneimitteln

Das Mitführen von Arzneiwaren durch Privatpersonen ist grundsätzlich verboten. Dies gilt bei Reisen innerhalb der EU und bei der Einreise in die EU.

Ausnahmen

Personen mit Wohnsitz in Österreich dürfen Arzneimittel, die sie schon bei der Ausreise für ihren persönlichen Bedarf oder für ein mitreisendes Tier mit hatten, wieder nach Österreich mitbringen. Zusätzlich dürfen sie im Ausland erworbene Arzneimittel in einer Menge bis zu jeweils drei Arzneimittelpackungen mitnehmen.

Personen mit Wohnsitz im Ausland dürfen Arzneimittel, die sie während der Reise für sich selbst oder für ein mitreisendes Tier benötigen, mitführen.

Als Arzneiwaren gelten:

  • Alle in österreichischen Apotheken erhältlichen Arzneimittel
  • Pflanzliche Arzneimittel auf Grundlage eines oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen hergestellt wurden
  • Homöopathische Arzneizubereitungen
  • "Nahrungsergänzungsmittel": Vitamin- und Mineralstoffzubereitungen einschließlich Spurenelementen, die zur Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten, Leiden oder Symptomen verwendet werden.

Arzneimittel (BMF)

Letzte Aktualisierung: 31.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

    Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

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    → BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

    Dafür benötigt wird:
       Handy-Signatur
       Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

    Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
    x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
    x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
    Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.