Kindesunterhalt für Kinder minderjähriger Eltern
Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt gegenüber beiden Elternteilen, unabhängig davon, ob diese volljährig oder minderjährig sind. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem das Kind betreut wird, leistet dadurch seinen Beitrag zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Geldunterhalt zu leisten.
Soweit Eltern aufgrund ihrer Lebensverhältnisse zur Unterhaltsleistung nicht imstande sind, haben die Großeltern nach den für die Eltern geltenden Grundsätzen den Unterhalt des Kindes zu bestreiten. Die Unterhaltspflicht der Großeltern greift somit bereits dann, wenn nur ein Elternteil - etwa der geldunterhaltspflichtige Elternteil - nicht leistungsfähig ist..
Zusätzlich ist der Vater gesetzlich verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung sowie ihren Unterhalt für die ersten acht Wochen nach der Geburt zu ersetzen.
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Rechtsgrundlagen
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.