Anwendbares Recht beim Online-Shopping
Das Herkunftslandprinzip bedeutet, dass innerhalb der EU grundsätzlich das Recht des Sitzstaates der Online-Shop-Betreiberin/des Online-Shop-Betreibers anwendbar ist. Der Sitzstaat ist der Staat, in dem die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber ihr/sein Unternehmen niedergelassen hat.
Ist die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber mit ihrem/seinem Unternehmen in Österreich niedergelassen, gilt grundsätzlich österreichisches Recht.
Bei Online-Verträgen zwischen Verbraucherinnen/Verbrauchern und Unternehmerinnen/Unternehmern ist jedoch das Recht jenes Staates anzuwenden, in welchem die Verbraucherin/der Verbraucher ihren/seinen Wohnsitz hat. Die Vereinbarung eines anderen Rechts (Rechtswahl) ist grundsätzlich möglich – dies erfolgt häufig in den AGB des Unternehmens. Allerdings bleibt dadurch der Schutz durch zwingende Regelungen des Verbraucherstaates (also etwa Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes) unberührt, falls diese für die Konsumentin/den Konsumenten günstiger sind.
Kauft eine österreichische Konsumentin/ein österreichischer Konsument von einer Online-Shop-Betreiberin/einem Online-Shop-Betreiber aus Deutschland Waren oder Dienstleistungen an, muss das österreichische Konsumentenschutzgesetz so weit angewendet werden, als es für die Verbraucherin/den Verbraucher günstiger ist. Kauft eine deutsche Konsumentin/ein deutscher Konsument Waren oder Dienstleistungen von einer Online-Shop-Betreiberin/einem Online-Shop-Betreiber aus Österreich, muss auch das deutsche Verbraucherrecht beachtet werden.
Seit 3. Dezember 2018 ist die Geoblocking-Verordnung in Kraft. Sie regelt, dass alle Verbraucherinnen/Verbraucher aus der EU grundsätzlich den gleichen Zugang zu allen Online-Shops in der EU haben sollen. Internetseiten sollen nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort der Verbraucherin/des Verbrauchers "geblockt" werden. So ist beispielsweise die Verweigerung des Zugriffs auf einen Online-Shop wegen der Herkunft der Besucherin/des Besuchers (Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Lieferadresse oder IP-Adresse) verboten. Allerdings kann jede Online-Shop-Betreiberin/jeder Online-Shop-Betreiber ihr/sein Liefergebiet weiterhin frei bestimmen. Die Verbraucherin/der Verbraucher muss die gekaufte Ware abholen oder die Abholung durch dritte Personen auf eigene Kosten organisieren, wenn die Online-Shop-Betreiberin/der Online-Shop-Betreiber nicht in das Land der Verbraucherin/des Verbrauchers liefert.
Rechtsgrundlagen
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.