Verjährung

Verjährung gibt es im Zivilrecht, im Strafrecht und im Verwaltungsstrafrecht. In allen Fällen bedeutet Verjährung, dass etwas durch Zeitablauf endet.

Im Zivilrecht ist Verjährung der Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs. Das verjährte Recht erlischt nie ganz, es kann aber gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden. Es gibt eine

  • kurze Verjährungsfrist (drei Jahre), z.B. bei Geldforderungen für Lieferungen von Sachen, für Dienstleistungen, Schadenersatzansprüche oder Miete
  • lange Verjährungsfrist (30 Jahre), z.B. bei Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens oder Ansprüche aus einem rechtskräftigen Gerichtsurteil

Im Strafrecht endet durch Verjährung die Strafbarkeit einer Tat. Die Verjährungsfrist ist länger oder kürzer je nach Schwere der Straftat. Niemals gibt es eine Verjährung bei Delikten, für die es eine lebenslange oder eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren gibt.

Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.

Letzte Aktualisierung: 01.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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