Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Was sind die rechtlichen Folgen?
Allgemeine Informationen
Achtung:Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz haben Sie Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in der Mindesthöhe von 1.000 Euro.
Dieser Schadenersatzanspruch besteht gegenüber
- der Person, die Sie belästigt
- der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, wenn sie/er es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen, d.h. wenn sie/er es unterlässt, die Belästigung durch Dritte (z.B. durch Ermahnung, Versetzung oder Kündigung) zu unterbinden
- dem Bund, wenn die Dienstgebervertreterin/der Dienstgebervertreter es schuldhaft unterlassen hat, eine angemessene Abhilfe zu schaffen
Sexuelle Belästigung kann zusätzlich strafrechtliche Folgen für den Täter/die Täterin haben.
Fristen
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beträgt drei Jahre.
Zuständige Stelle
- Für Beschäftigte in der Privatwirtschaft: das Arbeits- und Sozialgericht (BMJ)
- Für Vertragsbedienstete: das Arbeits- und Sozialgericht (BMJ)
- Für Beamtinnen/Beamte: die zuständige Dienstbehörde
Rechtsgrundlagen
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.