Arbeitnehmerrechte und -pflichten während des Zivildienstes

Allgemeines

Während der Zeit des Zivildienstes bleibt das Dienstverhältnis aufrecht. Es ruhen jedoch Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und Entgeltzahlungspflicht der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers.

An Urlaub (USP) gebührt nur jener Anteil, der für den Jahresrest gebührt, welcher nach Ableisten des Zivildienstes übrigbleibt.

Der Zivildienst wird für alle dienstzeitabhängigen Anwartschaften (z.B. Entgeltfortzahlung, Abfertigung, kollektivvertragliche Gehaltsvorrückung, Pension) als vollwertige Dienstzeit gewertet.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Arbeitnehmer, die zum Zivildienst einberufen sind, können vom Zeitpunkt des Erhaltes des Zuweisungsbescheides grundsätzlich bis zum Ablauf eines Monats nach der Beendigung des Zivildienstes ohne vorherige gerichtliche Zustimmung weder gekündigt noch entlassen werden. Dauert der Zivildienst aber kürzer als zwei Monate, verkürzt sich diese Monatsfrist jeweils auf die Hälfte der im Zivildienst zurückgelegten Zeit.

Achtung:

Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber unverzüglich nach der Zustellung des Zuweisungsbescheides verständigt wird und nach der Beendigung des Zivildienstes der Dienst bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber innerhalb von sechs Werktagen wieder angetreten wird. Hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber in Unkenntnis der Einberufung innerhalb der Kündigungsfrist eine Kündigung (USP) ausgesprochen, so ist diese rechtsunwirksam, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen die Zuweisung mitteilt.

Die Frist für die Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen (Behaltepflicht) wird mit dem Tag der Entlassung aus dem Zivildienst weitergerechnet. Der noch offene Teil der Behaltepflicht schließt an den Zivildienst an.

Rechtliche Grundlagen

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG)

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt

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