Suche nach den leiblichen Eltern

Ab dem 14. Geburtstag hat das Adoptivkind grundsätzlich die Möglichkeit, bei Gericht bzw. beim Kinder- und Jugendhilfeträger der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft, dem Magistrat oder in Wien bei der Kinder- und Jugendhilfe Einsicht in seine Akten zu nehmen.

Die Adoptierten müssen jedoch auch akzeptieren, wenn die leiblichen Eltern eventuell keinen Kontakt mehr haben wollen.

Hinweis:

Eine Adoption wird im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen. Da alle Standesämter bundesweit auf das ZPR zugreifen können, wird empfohlen, sich zuerst an ein beliebiges Standesamt und erst danach an das zuständige Gericht sowie den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu wenden.

Gerichtssuche (BMJ)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.