Grundbuchseintragung

Normalerweise gilt im Grundbuch das Prinzip: Wer zuerst kommt, hat das stärkere Recht. Ein Pfandrecht, das an erster Stelle eingetragen ist, ist für die Gläubigerin/den Gläubiger besser abgesichert als eines an zweiter oder späterer Stelle.

Es gibt vier Arten von Eintragungen:

Achtung:

Auch die Löschung ist eine Eintragung.

Grundbuchsanträge sind grundsätzlich schriftlich einzubringen.

In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts oder einer Namensänderung).

Rechtsgrundlagen

Allgemeines Grundbuchsgesetz (GBG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.