Strafen bei Verstößen durch Unternehmer in Oberösterreich
In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.
Im Folgenden werden nicht alle, sondern ausgewählte Verwaltungsübertretungen und deren Folgen dargestellt.
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Verstoß |
Konsequenz |
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Bei folgenden Punkten handelt es sich um eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist:
Der Versuch ist strafbar. Die Pflichten der Unternehmerinnen/Unternehmer und Veranstalterinnen/Veranstalter bzw. Liegenschaftseigentümerinnen/Liegenschaftseigentümer, auf deren Liegenschaften der Aufenthalt von Jugendlichen zeitlich begrenzt oder gänzlich verboten ist, bestehen darin,
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Wiederholte, von Unternehmerinnen/Unternehmern und Veranstalterinnen/Veranstaltern oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen müssen der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde mitgeteilt werden. |
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.