Ansprüche bei Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz
Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Von Diskriminierung betroffene Personen haben Ansprüche auf
- Schadenersatz oder
- Beseitigung der Diskriminierung und
- Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Eine diskriminierende Kündigung oder Entlassung ist binnen 14 Tagen gerichtlich anzufechten. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer kann alternativ einen Anspruch auf Schadenersatz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen, wenn sie/er die Beendigung gegen sich gelten lässt.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber dürfen Personen, die eine Beschwerde wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) eingereicht haben oder sich in einem anhängigen Verfahren zur Durchsetzung der Gleichbehandlung befinden, nicht benachteiligen. Es darf also keine Entlassung, Kündigung oder andere Form der Benachteiligung erfolgen, die als Reaktion darauf zu werten ist, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer versucht, das Recht auf Gleichbehandlung durchzusetzen. Das Benachteiligungsverbot gilt auch für Zeuginnen/Zeugen oder Auskunftspersonen in Verfahren bzw. für jene Personen, die Beschwerden einer Kollegin/eines Kollegen unterstützen.
Die Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz müssen gerichtlich geltend gemacht werden.
Nähere Informationen zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche finden sich im Kapitel "Durchsetzung der Rechtsansprüche aus dem Gleichbehandlungsgesetz".
Für das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) gelten andere Ansprüche. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bundesgleichbehandlungskommission (B-GBK).
Weiterführende Links
- Gleichbehandlungskommission (Privatwirtschaft) (BMFWF)
- Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW)
- Online-Kontaktformular (GAW)
Rechtsgrundlagen
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundeskanzleramt
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Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
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Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.