Antragsprinzip in der Pensionsversicherung
In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.
Rechtsgrundlage
§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.