Antragsprinzip in der Pensionsversicherung

In der gesetzlichen Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip. Das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches kann nur über einen Antrag eingeleitet werden. Eine Pension muss beantragt werden. Ein Antragsformular ist vorgesehen. (Auch) ein formloses Schreiben wird als Antrag gewertet. Ein Pensionsantrag sollte zwei bis drei Monate vor Pensionsbeginn gestellt werden, spätestens jedoch bis Ende des letzten Monats vor dem geplanten Pensionsantritt.

Rechtsgrundlage

§ 361 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) (gilt für alle Versicherungsträger)

Letzte Aktualisierung: 27.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.