Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche
Auch vor dem 18. Geburtstag ist der Abschluss eines Mietvertrags möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Erziehungsberechtigten stimmen ausdrücklich zu und das zuständige Pflegschaftsgericht erteilt die Genehmigung, oder das eigene regelmäßige Einkommen, beispielsweise aus Lehrlingsentschädigung und zur freien Verfügung stehendem Taschengeld, ist hoch genug, um die Miete laufend zu zahlen. Die Familienbeihilfe darf hierbei nicht herangezogen werden, da dieser Anspruch den Eltern zusteht. Dabei muss ausreichend Geld für wichtige Lebensbedürfnisse wie Verpflegung, Kleidung und Mobilität zur Verfügung stehen.
Ist das Einkommen nicht ausreichend, ist der Mietvertrag schwebend unwirksam. Da der Abschluss eines Mietvertrages über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgeht, wird der Vertrag erst dann wirksam, wenn neben den Erziehungsberechtigten auch das zuständige Pflegschaftsgericht ausdrücklich zustimmt. Bleibt eine dieser Genehmigungen aus, gilt der Vertrag als nicht abgeschlossen.
Wesentliche Inhalte eines Mietvertrags
Der Mietvertrag sollte unbedingt Mietobjekt (z.B. Wohnung oder Zimmer), die Höhe des monatlichen Mietzinses, die Art des Mietverhältnisses (Haupt- oder Untermiete) und die Mietdauer (befristet oder unbefristet) regeln.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.