Studieren in der EU – Aufenthalt bis zu drei Monaten
Österreichische Studentinnen/österreichische Studenten haben als Bürgerinnen/Bürger der EU das Recht, in jedem Mitgliedstaat (sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen) zu studieren. Halten sie sich dort für weniger als drei Monate auf, benötigen sie lediglich einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, den sie in einigen EU-Mitgliedstaaten ständig bei sich tragen müssen. Studentinnen/Studenten, die diese Dokumente nicht bei sich haben, können sie unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend in Gewahrsam genommen werden oder mit einer Geldstrafe belegt werden. Nur aus diesem Grund ausgewiesen werden können sie jedoch nicht.
In einigen EU-Mitgliedstaaten muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Einreise die Anwesenheit angezeigt werden. In der Regel muss dies beim Rathaus oder einer örtlichen Polizeidienststelle erfolgen. Ein Verstoß kann z.B. eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Bei ihrem Aufenthalt sollten Studentinnen/Studenten die gleichen Rechte wie Staatsangehörige des jeweiligen Staates genießen. Das betrifft vor allem den Zugang zu Beschäftigung, Bezahlung, Leistungen, die den Zugang zu Beschäftigung erleichtern, Anmeldung in Schulen usw.
Ausnahme: Einige EU-Mitgliedstaaten gewähren Studentinnen/Studenten allerdings während der ersten drei Monate im jeweiligen Staat möglicherweise keine Einkommensbeihilfe oder Unterhaltsstipendien.
Weiterführende Links
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.