Allgemeines zur Zollanmeldung

Hinweis:

Diese Bestimmungen gelten nur für die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern. Im Europäischen Binnenmarkt gilt der freie Warenverkehr.

Beim Passieren des Zolls muss die Mitnahme bestimmter Waren angegeben werden.

Folgende Waren müssen jedenfalls beim Zoll angemeldet werden:

Werden die Waren in einen anderen EU-Staat mitgenommen, so müssen sie trotzdem bereits bei der Einreise in das EU-Zollgebiet (und nicht erst bei der Einreise in den Zielstaat) deklariert werden!

Gibt es getrennte Kontrollausgänge, muss der Rotkanal benützt werden, um Waren zu verzollen. Befinden sich keine Waren im Gepäck, die beim Zoll angemeldet werden müssen, kann der Grünkanal benutzt werden.

Auch wenn kein Rotkanal eingerichtet ist, müssen die Waren deklariert werden.

Letzte Aktualisierung: 31.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen

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