Beitragszeiten (nach dem Altrecht)
Für Personen, die bis 31. Dezember 1954 geboren sind, werden die Versicherungszeiten in Beitragszeiten und Ersatzzeiten unterschieden. Beitragszeiten sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung (also Arbeitszeiten) oder einer freiwilligen Versicherung. Weiters zählen dazu
- höchstens neun Monate der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Sterbebegleitung naher Angehöriger oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz [USP]),
- Zeiträume, für die sich eine Bezieherin/ein Bezieher von Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe wegen der Sterbebegleitung vom Leistungsbezug abgemeldet hat,
- Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung
- und Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (zum Beispiel als Beamtin/Beamter), für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde.
Rechtsgrundlagen
- §§ 225, 226 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 115 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 106 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.