Führerschein in der EU
Eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates (EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Island, Norwegen) ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des EWR einer nationalen Lenkberechtigung gleichgestellt.
Der Führerschein muss daher bei einer Wohnsitzverlegung in einen EWR-Staat nicht umgeschrieben werden. Die Behörden des neuen Wohnsitzlandes können aber auf Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer eines anderen EWR-Landes die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeit, der ärztlichen Untersuchungen und der steuerlichen Bestimmungen anwenden.
Keine Umtauschpflicht für österreichische Führerscheine
Bei Fahrten ins EU-Ausland besteht für den alten Papierführerschein keine Umtauschpflicht in einen EU-Führerschein (Scheckkartenführerschein). Will die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer den österreichischen Führerschein jedoch in einen Scheckkartenführerschein umtauschen, muss sie/er sich persönlich an die Behörde wenden.
Weitere Informationen zur Umschreibung von EU-Führerscheinen/EWR-Führerscheinen und sonstigen ausländischen Führerscheinen finden sich unter Scheckkartenführerschein – Allgemeine Informationen, Scheckkartenführerschein – Beantragung und ausländische Führerscheine – Umschreibung ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Weiterführende Links
- Führerscheinerwerb in der EU (Your Europe)
- Umtausch und Anerkennung von Führerscheinen in der EU (Your Europe)
- Führerscheinverlängerung in einem anderen EU-Land (Your Europe)
Rechtsgrundlagen
§§ 23, 33 Führerscheingesetz (FSG)EU
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.