Landesregierung
Allgemeines zur Landesregierung
Die Landesregierung ist oberstes Verwaltungsorgan der Bundesländer. Die Landesregierung wird von dem jeweiligen Landtag gewählt. Als Mitglieder der Landesregierung können nur Personen ernannt werden, die zum Landtag wählbar sind. Die Mitglieder müssen jedoch nicht dem Landtag angehören.
Mitglieder der Landesregierung
Die Landesregierung besteht aus:
- Landeshauptfrau/Landeshauptmann
- Stellvertreterinnen/Stellvertretern
- Landesräten
Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ist Vorsitzende/Vorsitzender der Landesregierung und leitet das Amt der Landesregierung.
Einzelne Mitglieder der Landesregierung – außer in Wien – können mit der Besorgung einzelner Aufgaben der Landesverwaltung betraut werden, wenn dies die jeweilige Landesverfassung vorsieht.
In Wien ist die Bürgermeisterin/der Bürgermeister zugleich Landeshauptfrau/Landeshauptmann, weil Wien zugleich Stadt und Bundesland ist.
Aufgaben der Landesregierung
Als oberstes Verwaltungsorgan eines Bundeslandes hat die Landesregierung die obersten Verwaltungsgeschäfte im selbstständigen Vollzugsbereich des Bundeslandes zu führen. Dies bedeutet, dass die Landesregierung die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist. In diesen Angelegenheiten ist die Landesregierung keiner anderen Behörde untergeordnet.
Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, z.B. beim Pass- und Meldewesen, sind die Landeshauptleute an die Weisungen der zuständigen Bundesministerinnen/zuständigen Bundesminister gebunden. Dabei werden Bundesgesetze durch Landesbehörden vollzogen. Die Landesbehörden werden dabei "funktionell" als Bundesbehörden tätig.
Weiterführende Links
Landesregierungen und Landesverwaltung (Parlamentsdirektion)
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
- Burgenländisches Landes-Verfassungsgesetz
- Kärntner Landesverfassung
- Niederösterreichische Landesverfassung
- Oberösterreichisches Landes-Verfassungsgesetz
- Salzburger Landes-Verfassungsgesetz
- Steiermark Landes-Verfassungsgesetz
- Tiroler Landesordnung
- Vorarlberger Landesverfassung
- Wiener Stadtverfassung
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
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Dafür benötigt wird:
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Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.