Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in "sonstigen Räumen öffentlicher Orte"
Unter "Räumen öffentlicher Orte" versteht man alle öffentlich zugänglichen, baulich umschlossenen Gebäude.
Als "öffentlich zugänglich" gilt jedes Gebäude, das von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann.
Gemeint sind damit beispielsweise Amtsgebäude, Geschäfte, Einkaufszentren, Theater, Kinos, Museen, Fitnesscenter, Hallenbäder, Sporthallen, Bürogebäude, Krankenhäuser, Arztpraxen.
In diesen "Räumen öffentlicher Orte" ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen kann jedoch ein Nebenraum für Raucherinnen/Raucher eingerichtet werden, wenn der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
Für Freiflächen gilt das Rauchverbot nicht. Auch auf den rein privaten Wohnbereich finden die gesetzlichen Rauchverbote keine Anwendung.
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.