Sachverständigenhaftung
Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.
Die „Sachverständigenhaftung“ nach dem ABGB ist keineswegs auf Personen beschränkt, die in die Sachverständigenliste eingetragen sind, um über Auftrag des Gerichts Gutachten in gerichtlichen Verfahren zu erstatten. Sie gilt für alle Berufe, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, gleichgültig, ob sie selbständig oder unselbständig ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere auch Berufe wie:
Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notarin/Notar, Steuerberaterin/Steuerberater, Architektin/Architekt, Ziviltechnikerin/Ziviltechniker, Unternehmensberaterin/Unternehmensberater udgl, aber auch etwa Anlageberaterin/ Anlageberater oder Maklerin/Makler.
Die Haftung ist insofern verschärft, als Sachverständige für die typischen Fähigkeiten ihres Berufsstands einzustehen haben. An ihr Verhalten ist daher ein objektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, der sich nach der üblichen Sorgfalt jener Personen richtet, die eine bestimmte fachkundige Tätigkeit ausüben.
Sachverständige haften unter anderem bereits dann, wenn sie
- gegen Belohnung (worunter ein nicht selbstloses Tätigwerden verstanden wird)
- versehentlich
- einen nachteiligen Rat oder eine nachteilige Auskunft erteilen.
Darüber hinaus haften sie auch für jedes sonstige schuldhafte Fehlverhalten im Rahmen ihrer die besondere Fachkunde erfordernden Tätigkeit, wie z.B. eine Ärztin/ein Arzt für einen Behandlungsfehler. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt.
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Rechtsgrundlagen
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der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.