Staatsbürgerschaft für Putativösterreicher

Bei "Putativösterreicherinnen"/"Putativösterreichern" handelt es sich um Personen, die von österreichischen Behörden mindestens 15 Jahre als österreichische Staatsbürgerinnen/österreichische Staatsbürger behandelt wurden, obwohl sie das gar nicht sind.

Wenn die Person nichts dafür kann, dass die österreichische Behörden sie mindestens 15 Jahre lang als Österreicherin/Österreicher behandelt haben (z.B. durch Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses), kann ein erleichterter Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen. Wenn die Person den Zivil- oder Präsenzdienst in Österreich geleistet hat, entfällt die Frist von 15 Jahren.

Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung bei dem zuständigen Amt der Landesregierung einzubringen.

Rechtsgrundlagen

§ 57 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 02.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.