Selbstberechnungserklärung

Die Selbstberechnungserklärung ersetzt die sonst notwendige Unbedenklichkeitsbescheinigung, die für die Einverleibung im Grundbuch notwendig ist, nur dann, wenn eine "Parteienvertreterin"/ein "Parteienvertreter" (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Notarin/Notar) den Grundbuchsantrag stellt.

Anfallende Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer – für Erbfälle oder Schenkungen bis 31. Juli 2008) und Eintragungsgebühren können dementsprechend nur von einer Vertreterin/einem Vertreter der Kaufvertragsparteien (Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte) selbst berechnet und abgeführt werden.

Mit der Selbstberechnungserklärung kann die Notarin/der Notar bzw. die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt eine sofortige Grundbuchseintragung erwirken, da vom Finanzamt keine Unbedenklichkeitsbescheinigung mehr ausgestellt werden muss.

Hinweis:

Dies trägt erheblich zur Beschleunigung des gesamten Verfahrens bis zur Einverleibung im Grundbuch bei.

Letzte Aktualisierung: 17.02.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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