Erwerb der Staatsbürgerschaft bei vermeintlicher Abstammung
In diesem Fall geht es um eine Fremde/einen Fremden, die vermeintliche Staatsbürgerin/der vermeintlicher Staatsbürger kraft Abstammung war. Die Abstamung war jedoch nur "vermeintlich", denn eine Feststellung der Vaterschaft oder ein Vaterschaftsanerkenntnis hat nachträglich ergeben, dass keine Abstammung vorlag. Die betroffene Person erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt mittels Anzeige. Die Behörde stellt den rückwirkenden Erwerb mit Bescheid fest.
Beim Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige ist das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband grundsätzlich nicht erforderlich.
Die österreichische Staatsbürgerschaft wird nicht wie oben beschrieben erworben, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war.
Die Mutter ist keine österreichische Staatsbürgerin, aber ihr Ehemann und vermeintlicher Vater A des ehelich geborenen Kindes ist österreichischer Staatsbürger. Das Kind wird in aufrechter Ehe geboren und daher aufgrund der Staatsbürgerschaft des vermeintlichen Vaters als österreichischer Staatsbürger gesehen. Wenn sich nun später entweder durch die Feststellung der Vaterschaft oder durch ein Vaterschaftsanerkenntnis des tatsächlichen Vaters herausstellt, dass A nicht Vater des Kindes ist, dann kann auch das Kind nicht die österreichische Staatsbürgerschaft mittels Abstammung von A erworben haben. Das Kind kann eine schriftliche Anzeige einbringen und die Behörde wird den rückwirkenden Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft feststellen.
Rechtsgrundlagen
§ 59 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.