Mitnahme von Lebensmitteln und anderen Waren
Eine geringe Menge von Lebensmitteln und zusammengesetzten Erzeugnissen darf im persönlichen Gepäck von Reisenden für den Eigenbedarf aus den Mitgliedstaaten der EU sowie den Drittstaaten Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt nach Österreich mitgeführt werden. Für einige dieser Drittstaaten gelten darüber hinaus besondere Beschränkungen für die Einfuhr von Fleisch, Milch und anderer spezieller Erzeugnisse nach Österreich.
Eine geringe Menge ist eine (mengenmäßig nicht genau eingegrenzte) Menge an Waren und Gegenständen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bzw. der Verbraucherin/des Verbrauchers und keinesfalls zu kommerziellen Zwecken bestimmt ist.
Andere Waren (Kaffee, Tee, Parfum etc.) können grundsätzlich aufgrund des freien Warenverkehrs innerhalb des Europäischen Binnenmarkts frei mitgeführt werden.
Bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern können grundsätzlich auf dem Landweg pro Person Waren bis zu einem Gesamtwert von 300 Euro abgabenfrei mitgebracht werden ("Reisefreigrenze"). Auf dem Luftweg können grundsätzlich pro Person Waren bis zu einem Gesamtwert von 430 Euro abgabenfrei mitgebracht werden ("Reisefreigrenze").
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.