Kategorien von Schusswaffen

Als Schusswaffen im Sinne des österreichischen Waffenrechts gelten Waffen, mit denen feste Körper (Geschoße) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können.

Es gibt drei Kategorien von Schusswaffen:

Kategorie A: Verbotene Waffen und Kriegsmaterial

Zu den verbotenen Waffen der Kategorie A zählen zum Beispiel:

  • Flinten (Schrotgewehre) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm
  • Flinten mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm
  • Vorderschaftrepetierflinten ("Pumpguns")
  • Getarnte Schusswaffen (z.B. "schießender Kugelschreiber")
  • Verbotene Hiebwaffen, wie z.B. Schlagringe, Totschläger und Stahlruten
  • Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann
  • Halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung mit (integriertem oder angestecktem) Magazin, das mehr als 10 Patronen aufnehmen kann
  • Magazine für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können
  • Magazine für halbautomatische Gewehre mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 10 Patronen aufnehmen können

Kategorie B: Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen

Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen (Revolver, Pistolen), Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

Kategorie C: Schusswaffen mit gezogenem oder glattem Lauf, sofern nicht Kategorie A oder B

  • Gewehre mit mindestens einem gezogenen Lauf, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen
  • Gewehre mit ausschließlich glatten Läufen, die nach jeder Schussabgabe händisch nachgeladen werden müssen

Davon abweichend sind: Vorderschaftrepetierflinte ("Pumpgun") = Kategorie A und Repetierflinte = Kategorie B

Überblicksmäßige Tabelle der Kategorien und Berechtigungen

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz (WaffG)

Letzte Aktualisierung: 28.04.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
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Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.